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AGBs

Präambel
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN). Dabei lehnen wir uns an die Vertragsbedingungen der Bundesin-nung der Baugewerbe an, welche auf Basis der ÖNORM B 2110 beruhen und nach unseren nachstehend angeführten Angaben zur Anwendung kommen. 

1. Es gilt die ÖNORM B 2110 vom 01.03.1995 als anerkannt soweit diese nicht durch unsere nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt wird.

2. Vergütung
Ist nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart, so sind vom AN angebotene bzw. ausgepreiste Leistungsverzeichnisse als Einheitspreisverträge (unverbindlicher Kostenvoranschlag) zu verstehen.

2.1 Preisart (zu 2.27.2 der ÖNORM B 2110)

2.1.1 Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut vertragsgegenständlichem Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.

2.1.2 Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die zB durch ein Leistungsverzeichnis beschriebene Leistung. Leistungsände-rungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

2.1.3 Regieleistungen

2.1.3.1 Arbeitskräfte
Wird die Vergütung der Leistung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die durch den AN aufgezeichneten Stundenverrechnungssätze, welche in den Geschäftsräumen des AN ausgehängt sind.

2.1.3.2 Geräte
Für die Verrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe vertraglich nicht gesondert vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (herausgegeben von der VIBÖ) zu der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.

2.1.3.3 Stoffe und Fremdleistungen
Stoffe (Baumaterialien, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich des in den Geschäftsräumen des AN ausgehängten Aufschlages für die Regieleistungen verrechnet, falls keine andere Regelung schriftlich Getroffen wurde.

2.2 Preisveränderungen (zu 2.27.3 der ÖNORM B 2110)
Werden keine anderen Regelungen vereinbart, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 nach den Werten der Baukostenveränderungen vom BMwA bekanntgegeben.

2.3 Leistungsänderungen u. zusätzl. Leistungen 
(zu 2.23 u. 2.24 ÖNORM B 2110)

2.3.1 Angeordnete Leistungen
Für und durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzlich oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige durch den AN ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

2.3.2 Überschreitung des vereinbarten Entgeltes
Stellt sich bei einem Einheitspreisvertrag im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgeltes als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 30%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Entgeltes abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen im Sinne Pkt. 2.3.1 anzuwenden. Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

2.4 Rechnungslegung (zu 2.28 der ÖNORM B 2110)
Wenn keine andere Regelung getroffen wurde, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese dürfen vom AN in nicht kürzeren Intervallen als 14 Tagen gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens aber mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.

2.4.1 Zahlungsfristen (zu 2.28.9 der ÖNORM B 2110)
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung abzuziehen. Die Inanspruchnahme gilt als erfüllt, wenn alle Zahlungen innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Glaubt der AG, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontierungsfrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Bei Unterlaß verliert er die Skontierungsberech-tigung. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 3 % über der jeweiligen aktuellen Bankrate der ÖNB und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

3. Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen und dgl.) sind vom AG so rechtzeitig beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 2.8.1 der ÖNORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind diese nach der HOB (Bauge-werbe) vom AG zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß der ÖNORMEN darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung vorgesehen ist.

4. Aufzeichnungen über Vorkommnisse (zu 2.21 ÖNORM B 2110)
Es wird vereinbart, dass die vom AN geführten Bautagesberichte welche während der normalen Geschäftszeit dem AG zu Einsichtnahme und allfälligen Eintragungen zu Verfügung stehen.

5. Anschlüsse (zu 2.9 der ÖNORM B 2110)
Wenn keine andere Regelung getroffen wurde, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluß dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Energieverbrauchs trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

6. Gewährleistung (zu 2.44.2 der ÖNORM B 2110)
Als Gewährleistungsfrist für alle unbeweglichen Sachen wird 2 Jahre (bei Geschäften welchen das Konsumentenschutzgesetz zugrunde zu legen ist 3 Jahre) vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt, je nachdem welcher früher anzusetzen ist, mit der Nutzung der Leistung bzw. mit der Übernahme durch den AG. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeiten des ANs durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.

7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund immer im Eigentum des AN. Wird von Seite Dritter eine Pfändung durchgeführt ist der AG verpflichtet auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen.

8. Haftung
Der AN haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftpflichtgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie ein Ersatz für Folge - und Vermögensschäden.

9. Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Der AG wurde auf die vorliegenden Geschäftsbedingungen ausreichend hingewiesen, auch dass es sich bei unseren Angeboten um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag handelt.

10. Pönale (Vertragsstrafe)
Behalten wir uns vor prinzipiell abzulehnen.

11. Vertretung der Vertragspartner
Es gilt als vereinbart, dass im Falle von Vertragsänderungen, Wünschen, Reklamationen und sonstigen Vorkommnissen nur schriftlich bestätigte Zusagen durch den AN als anerkannt gelten. Der AG nennt im Falle, dass er durch andere Personen wie zB Architekt, Planer oder andere Mitarbeiter vertreten wird einen oder mehrere handlungsbevollmächtigte Personen an den AN.
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